Die Neurochirurgie ist eine Disziplin der Medizin, welche in Deutschland weder der Chirurgie noch der Neurologie zugeordnet wird, allerdings Anteile beider Disziplinen besitzt. Es handelt sich um die operative Behandlung von Schädigungen oder Erkrankungen des peripheren oder zentralen Nervensystems. In der überwiegenden Zahl der Haftungsfälle geht es um fehlerhaft durchgeführte Operationen im Bereich der Wirbelsäule und hierbei eingetretene Nervenschäden. Ebenfalls spielt die unterlassene Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden eine große Rolle (häufig muss ein Bandscheibenvorfall gar nicht operiert werden, denn in einer Vielzahl von Fällen kommt eine intensive Krankengymnastik in Betracht).
Für einen Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer operativen Korrektur einer Wirbelsäulenverkrümmung (sog. Skoliose) und hierbei erlittener Rückenmarksverletzung mit vorübergehend fast vollständiger Lähmung der Beine und der Notwendigkeit einer mehrmonatigen Krankenhausbehandlung hat das OLG Köln einem 13-jährigen Mädchen ein Schmerzensgeld von 70.000,- € zugesprochen. Zwar kann das Mädchen mittlerweile wieder ohne fremde Hilfe gehen und kurze Wegstrecken zurücklegen. Allerdings ist ihr eine Blasen- und Darmentleerungsstörung dauerhaft verblieben und es kommt bei bemerktem Harndrang schon vor Erreichen der Toilette zur Entleerung der Harnblase. Da der Stuhldrang selten bemerkt wird, ist ein manuelles Ausräumen des Darms erforderlich.
Für eine Querschnittslähmung nach einer Wirbelsäulenoperation mit Blasen- und Mastdarmlähmung hat das LG Kassel einer 54-jährigen Frau, die hierdurch zum Schwerstpflegefall wurde ein Schmerzensgeld von 600.000,- DM im Jahr 1998 zugesprochen. Umgerechnet auf Euro und unter Berücksichtigung der Indexanpassung wären heute hierfür etwa 385.000,- € zuzusprechen.
Gerade auf diesem medizinischen Fachgebiet können Schädigungen ganz massive Einschnitte in das Leben der betroffenen Patienten nach sich ziehen, wie die oben beispielhaft genannten gerichtlichen Entscheidungen aufzeigen.
Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Neurochirurgie
Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler in der Neurochirurgie für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.