Sie sind Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung?

Opfer ärztlicher Behandlungsfehler müssen regelmäßig weitreichende Beeinträchtigungen hinnehmen und das in verschiedenen Lebensbereichen. Außer den Schadenspositionen wie dem Verdienstausfall oder dem Haushaltsführungsschaden kommt im Bereich des Arzthaftungsrechts vor allem dem Schmerzensgeld eine bedeutende Rolle zu. Der Sinn und Zweck dieses Anspruchs liegt darin, den vom Verletzten erlittenen gesundheitlichen Schaden auszugleichen (sog. Ausgleichsfunktion). Ferner dem Geschädigten Genugtuung für das erlittene Leid zu verschaffen (sog. Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes).

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bemisst sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Als wesentliche Bemessungskriterien gelten das Ausmaß und die Schwere der erlittenen Verletzungen und Schmerzen, der Grad des Verschuldens, welches dem Schädiger zu Last gelegt wird wie auch das Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung. So kann beispielsweise im Falle einer erkennbar begründeten Haftung bei ungebührlicher Verzögerung der Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer ein erhöhtes Schmerzensgeld zugesprochen werden. Hinsichtlich der Bemessung des Schmerzensgeldes orientieren sich Gerichte an Schmerzensgeldtabellen (u. a. Hacks/Wellner/Häcker). Die Entscheidungen der Gerichte lassen sich jedoch selten eins zu eins auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles übertragen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich in schwerwiegenden Schadensfällen von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen.

Seit der Einführung des § 844 Abs. 3 BGB am 22.07.2017 steht auch hinterbliebenen Angehörigen im Fall der Tötung eines Menschen eine „angemessene Entschädigung“ zu. Dieses Hinterbliebenengeld wird umgangssprachlich oft auch als „Angehörigenschmerzensgeld“ bezeichnet. Dieser Anspruch setzt ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen voraus. Das Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war, wobei diese Vermutung vom Schädiger widerlegt werden muss. Ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld entfällt etwa, wenn sich Eltern und Kind entfremdet haben und es an regelmäßigem Kontakt fehlt.

Steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu? Sind Sie an Ihrer Gesundheit geschädigt worden?
Dann sollten Sie nicht zu lange warten, denn es gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist.

Als bundesweit tätige Patientenanwälte gehören wir zu den führenden Experten bei der Regulierung von Personenschäden und beraten Sie kompetent bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld.

Fundierte Ersteinschätzung

Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.

Im Dienst der Patienten

Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.

Unsere Vorgehensweise

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?

Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.

Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.

Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?

Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.