Die Geburtshilfe ist ein Teilbereich der Frauenheilkunde (Gynäkologie), welcher sich mit der Überwachung von Schwangerschaften sowie der Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und gestörter Geburten, einschließlich der dazu notwendigen operativen Eingriffe, befasst. Weitere Teilbereiche der Gynäkologie sind die spezielle Geburtshilfe und die Perinatalmedizin. Darüber hinaus wird auch die Tätigkeit von nichtärztlichen Geburtshelfern (insbesondere Hebammen) als Geburtshilfe bezeichnet.

Leider ist es so, dass auch im Bereich der Geburtshilfe häufig Fehler vom ärztlichen und nichtärztlichen Personal gemacht werden, welche zumeist unentdeckt bleiben, obwohl die so geborenen Kinder nicht selten eine starke körperliche und/oder geistige Behinderung aufweisen.

Grund hierfür ist, dass die Eltern in aller Regel nur froh sind, dass ihr Kind überhaupt lebt und dass sie psychisch erst einmal selbst mit den vermeintlich schicksalhaften Behinderungen ihres Kindes fertig werden müssen und darüber hinaus in vielfältiger Weise damit beschäftigt sind, die Versorgung eines behinderten Kindes zu erlernen bzw. damit umzugehen und Fördermöglichkeiten zu recherchieren, zu beantragen sowie zu organisieren.

Manchmal wird erst ein paar Jahre später, wenn das Kind in einen Kindergarten oder in die Schule soll, von dritter Seite die Frage nach einem möglichen Behandlungsfehler gestellt. Und immer wieder sind die Eltern dann völlig erstaunt, wenn sich auf entsprechende Bemühungen hin ein solcher Verdacht erhärtet oder sogar bewiesen wird.

Das, womit wir als Patientenanwälte am häufigsten konfrontiert werden, sind sogenannte hypoxische Schäden, d. h. in der Regel gravierende gesundheitliche Schäden eines Kindes im Sinne geistiger und körperlicher Behinderungen, welche daraus herrühren, dass das Kind vor oder während der Geburt an Sauerstoffmangel gelitten hat. Sie können Folge von Nabelschnurknoten, Nabelschnurumwicklungen, einem eingetretenen Geburtsstillstand oder von den gefürchteten Bluthochdruckerkrankungen der Schwangeren in der Spätphase einer Schwangerschaft sein u. v. a. m.

Entscheidende Fehler von Ärzten und Hebammen in diesem Zusammenhang sind das Verkennen dementsprechender klinischer Anzeichen, das Unterbleiben von medizinisch gebotenen Untersuchungen, die Falschbefundung bzw. -interpretation von EKGs oder dass solche gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Und leider bekommen wir oft genug von jungen Müttern erzählt, dass ihre in der Geburtsklinik geschilderten Schmerzen, Beschwerden und mitgeteilten Ängste schlichtweg nicht ernst genommen wurden und man sie als wehleidig abgetan hat.

Dabei ist es in vielen Fällen relativ leicht möglich, durch eine subtile Auswertung der Geburtsdokumentation (d. i. das sog. Partogramm) der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses solche Fehler zu entdecken und nachzuweisen.

Es liegt auf der Hand, dass derartige Geburtsschäden zumeist hohe Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Zum einen sind hier entsprechende Schmerzensgelder zu nennen, welche bei Geburtsschäden allein schon in aller Regel mehrere 100.000 € ausmachen.

Hinzu kommen sämtliche – nicht von Sozialversicherungsträgern oder anderen Dritten getragene – erforderlichen Pflegeleistungen sowie andere vermehrte Bedürfnisse, etwa die durch den behindertengerechten Umbau eines Hauses entstehenden Kosten und vieles andere mehr.

Nicht zuletzt kann auch ein Erwerbsschaden für das behinderte Kind gefordert werden. Dieser besteht in dem fiktiven Einkommen, welches das Kind während seines ganzen Berufslebens bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter hätte verdienen können, wenn es nicht behindert wäre.

Hierzu erlaubt die höchstrichterliche Rechtsprechung anhand der Familienumstände (Beruf des Vaters und Beruf der Mutter) eine Prognose über den Beruf, welchen das Kind, wenn es nicht behindert wäre, möglicherweise ergriffen und was es hierin zeitlebens verdient hätte.

Es liegt auf der Hand, dass allein diese Schadensposition schon bei nur mittleren Einkommen im Millionenbereich liegt.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Gynäkologie/Geburtshilfe

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Gynäkologen bzw. Geburtshelfers für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Fundierte Ersteinschätzung

Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.

Im Dienst der Patienten

Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.

Unsere Vorgehensweise

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?

Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.

Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.

Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?

Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.