Das Fachgebiet der Kardiologie ist ein Teilgebiet der Inneren Medizin, das sich mit den Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems beschäftigt. Die Kardiologie wird von Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie betrieben, die auch kurz Kardiologen genannt werden.
Gerade in der Kardiologie kommt es nicht selten zu ärztlichen Behandlungsfehlern, da es dabei um die Erkrankung des lebensnotwendigen Herz-Kreislauf-Systems geht. Klassische Krankheiten, bei denen es der Behandlung durch einen Kardiologen bedarf, sind neben Bluthochdruck koronare Herzerkrankungen (sog. KHK) mit Herzinfarkt, Herzschwäche (sog. Herzinsuffizienz) und Herzrhythmusstörungen auch Herzmuskelentzündungen und Herzklappenfehler.
So hat etwa das LG Hagen in einem Urteil im Jahr 2006 einem Mann, bei dem statt einer akuten Entzündung der Herzinnenhaut eine lapidare Bronchitis diagnostiziert wurde und der Kläger in eine akute Lebensgefahr mit Notoperation (künstliche Herzklappe) gebracht wurde ein Schmerzensgeld von 45.000,- € zugesprochen. Berücksichtigt man die Preissteigerungen aller privaten Haushalte wären es heute 52.000,- €, die im vergleichbaren Fall als Schmerzensgeld zu bezahlen wären. Für die zukünftigen Folgeschäden, die durch eine lebenslange Marcumar-Therapie und eine dauerhafte Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit um 30 % entstanden sind, wurde ein entsprechender Zukunftsvorbehalt vorgesehen.
Sobald das Herz nachhaltig geschädigt ist, kommen daneben auch beträchtliche gesundheitliche Folgen und Folgeschäden am Gehirn in Betracht.
Das OLG Schleswig-Holstein hat im Jahr 2014 einer Frau ein Schmerzensgeld von 60.000,- € zugesprochen wegen eines Hirninfarktes, der sich bei einer Herzkatheteruntersuchung durch Austreten von Luft aus der Spülleitung ereignet hat und es dadurch zu einem Verschluss des linken Koronasystems gekommen ist. Als Dauerschaden verblieb dieser Frau eine linksseitige Lähmung mit Schwindelgefühlen, Depression und Angststörungen.
Ein Schmerzensgeld von umgerechnet 300.000,- € hat wiederum das LG Münster im Jahr 2004 einer 63-jährigen Frau zugesprochen, die aufgrund eines ärztlichen Fehlers einen Schlaganfall nach Durchführung einer Elektroschockbehandlung erlitten hat. Hier wurde versäumt, für eine ausreichende Blutverdünnung zu sorgen – ein grober Behandlungsfehler! Die eingetretenen Folgen waren sehr gravierend: Halbseitenlähmung rechts, Fußheberparese rechts, Wahrnehmungs- und deutliche Wortfindungsstörungen (diese Frau kann nicht mehr sprechen und nicht mehr zielgerichtet denken), Gesichtsfeldausfall rechts, ständiger Pflegebedarf.
Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Kardiologie
Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler in der Kardiologie für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.