Die Allgemeinmedizin umfasst den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Erkennung und Behandlung von Krankheiten und die Gesundheitsführung der Patienten, unabhängig von Alter oder Geschlecht der Patienten und unabhängig von der Art der Gesundheitsstörungen.

Im Vergleich zu allen anderen Gebieten der Arzthaftung sind die Vorwürfe der Patienten gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten mit 40 % am häufigsten begründet. Hier ist dem Hausarzt oft die unterlassene Abklärung von Beschwerden vorwerfbar (sog. Befunderhebungsfehler), über die Patienten ihm berichten. Nicht selten werden sehr ernst zu nehmende Krankheitsbilder durch falsch verstandenen Pragmatismus und Schubladendenken nicht erkannt oder übersehen.

Im Fall der Nichterkennung eines Schlaganfalls trotz eindeutiger Anzeichen hat etwa das LG Bremen im Jahr 2010 einer 75-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld von 150.000,- € zugesprochen. Dieser Betrag wäre aufgrund der zwischenzeitlichen Preissteigerung und Anpassung an die heutigen Verhältnisse auf 160.000,- € zu erhöhen. Hier unterblieb eine neurologische Untersuchung, obwohl von den fünf Kindern dieser Frau gegenüber dem Arzt mehrfach der Verdacht auf einen Schlaganfall geäußert wurde. Als Dauerschaden verblieb ihr eine Halbseitenlähmung und ein wachkomaähnlicher Zustand.

Durch grob fehlerhaftes Nichterkennen eines Herzinfarktes bei einem absoluten Notfall hat das LG München im Jahr 2003 einem 34-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 200.000,- € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150,- € zugesprochen. Das gesamte Leben dieses Mannes ist zerstört worden und er erlitt einen hypoxischen Hirnschaden, seine Wahrnehmung war auf das Leben in primitiven Existenzzuständen reduziert und er konnte das Heranwachsen seiner beiden kleinen Kinder weder verfolgen noch sich daran aktiv beteiligen. Er war dauerhaft auf die Betreuung durch Pflegekräfte angewiesen.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Allgemeinmedizin

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Hausarztes für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen mit ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Fundierte Ersteinschätzung

Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.

Im Dienst der Patienten

Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.

Unsere Vorgehensweise

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?

Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.

Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.

Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?

Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.