Die Urologie ist ein Fachgebiet innerhalb der Medizin, das sich mit Prävention, Diagnose und Therapie von Erkrankungen der Niere, der ableitenden Harnwege und auch der männlichen Geschlechtsorgane (Andrologie) beschäftigt. Urologen behandeln aber auch Krankheiten der Geschlechtsorgane des Mannes, also der Samenleiter, Samenbläschen, Hoden, Nebenhoden, des Penis sowie der Prostata. Es gibt Überschneidungen zur Nephrologie, Gynäkologie, Neurologie, Onkologie und zur Chirurgie.

Zum Behandlungsspektrum des Urologen gehören vor allem die Diagnose und Therapie von Krankheiten der Harnorgane und der männlichen Geschlechtsorgane. Dazu gehören insbesondere konservative und operative, laparoskopische und offene urologische Behandlungen sowie Steinzertrümmerungen oder auch Laserbehandlungen (Schneiden und Verdampfen unerwünschten Gewebes).

Das OLG München hat einem 55-jährigen Mann im Jahre 2008 wegen einer medizinisch nicht erforderlichen, radikalen Entfernung der Prostata mit als Dauerschaden verbliebener Harninkontinenz, Ejakulationsunfähigkeit und Impotenz ein Schmerzensgeld von 50.000,- € zugesprochen. Unter Berücksichtigung des gestiegenen Gesamtlebenshaltungsindexes wären es heute 55.000,- € Schmerzensgeld sowie ein Zukunftsvorbehalt für spätere Folgeschäden.

In einem Fall aus unserer eigenen Praxis erhielten die hinterbliebenen Angehörigen eines am Prostatakarzinom verstorbenen 45-jährigen Ehemannes und Vaters eine Gesamtabfindung (Vergleich) in Höhe von 200.000,- €. Hier hat der Urologe es versäumt, eine Prostatabiopsie durchzuführen, obwohl der PSA-Wert stark erhöht war. Der Tumor bildete später Metastasen, welche auf die Nachbarorgane gestreut hatten, was letztlich im Tod dieses Mannes mündete. Dieser Fall und der gesamte Verlauf machen unsere Patientenanwälte bis heute sehr betroffen.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall auf dem Gebiet Urologie

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler in der Urologie für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Fundierte Ersteinschätzung

Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.

Im Dienst der Patienten

Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.

Unsere Vorgehensweise

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?

Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.

Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können erläutere ich Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.

Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?

Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.