Haftung des Unfallchirurgen
Die Unfallchirurgie ist ein Teilgebiet der Chirurgie und umfasst die operative Behandlung und Wiederherstellung von traumatisch geschädigten Körperstrukturen bzw. Organen. Zu den typischen Aufgaben der Unfallchirurgie zählt die Versorgung von Verletzungen des Bewegungsapparates, wie zum Beispiel von Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen, insbesondere der Muskeln, der Bänder und der Sehnen, aber auch die Implantation von Hüft-, Knie- oder anderen Prothesen.
Da die Übergänge zwischen der Unfallchirurgie und der Orthopädie fließend sind, gibt es seit 2005 in Deutschland eine gemeinsame Facharztausbildung zum „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“.
Der/die klassische Patient/-in des Unfallchirurgen ist das Unfallopfer, gleich ob sich ein Verkehrsunfall, ein Sportunfall oder auch ein Berufsunfall o. a. ereignet hat.
Beispiele sind etwa Knochenbrüche/Weichteil- und Wirbelsäulenverletzungen als Folge eines Unfalls mit einem anderen Auto, mit dem Motorrad oder einem Fahrrad; bei der Ausübung von Sportarten kommt es häufig zu Verletzungen der Gelenke bzw. der Gelenkkapseln sowie zum Ab-/Einriss von Bändern bzw. Sehnen. Häufig kommt es aber auch zu Körperverletzungen im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, beispielsweise wenn ein Kraftfahrer beim Be-/Entladen seines Lkw von der Laderampe stürzt, wenn ein Metzger sich beim Zerteilen von geschlachteten Tieren selbst verletzt u. v. a. m.
Die ärztliche Versorgung solcher Unfallverletzungen ist deshalb besonders gefahrgeneigt, weil sie oftmals unter Notfallbedingungen (stark blutende Wunden und hierdurch verursachter Zeitdruck oder schlechte Sicht in bzw. auf das Operationsgebiet o. a.) erfolgt.
Typische Behandlungsfehler in diesem Zusammenhang sind etwa das Übersehen von Knochenbrüchen, von Verletzungen eines Muskels bzw. dem Riss einer/s Sehne/Bandes oder die falsche Versorgung eines Knochenbruchs, etwa nur mit Nägeln und/oder Drähten anstatt mit einer Platte. Nicht selten kommt es auch im Rahmen der operativen Versorgung von Unfallverletzungen zu iatrogenen, d. h. durch den Arzt verursachten Nervenverletzungen oder anderen Komplikationen. Darüber hinaus bekommen wir es immer wieder auch mit Fällen zu tun, in denen ein Patient nach starkem Blutverlust durch die Gabe von Blutkonserven mit Hepatitis- oder anderen Erregern infiziert wird. Schließlich kommt es auch bei der Implantation von künstlichen Gelenken nicht selten zu Fehlstellungen (z. B. zu einer in extremer Steilstellung implantierten künstlichen Hüfte, was dazu führen kann, dass der Hüftkopf immer wieder bei bestimmten alltäglichen Bewegungen aus der Hüftpfanne springt) oder die Hüftprothese wird so implantiert, dass hiermit die Sehne des Psoasmuskels (d. i. der große Hüftbeuger) eingezwickt wird, was nicht nur die Beweglichkeit beeinträchtigt, sondern auch permanente Schmerzen insbesondere beim Gehen verursacht. Oder es werden bei der Operation Keime eingeschleppt, die zu einer tiefen Infektion führen, mit der Folge, dass das komplette künstliche Hüft- oder Kniegelenk wieder entfernt, der Bereich dann z. T. monatelang antibiotisch behandelt werden muss und erst dann eine neue Prothese dort implantiert werden kann. Schließlich kann es auch passieren, dass im Rahmen einer sog. Bandplastik, d. h. der Wiederherstellung etwa eines gerissenen Kreuzbandes im Knie der Bohrkanal, in welchem das künstliche Band verankert wird, falsch positioniert wird, wodurch es beispielsweise zur Instabilität des gesamten Kniegelenkes oder zu einer zu straffen Anlage des wiederhergestellten Kreuzbandes kommt, mit gravierenden Folgen für die Beweglichkeit bzw. Alltagstauglichkeit dieses wichtigen Gelenkes. Und manchmal besteht der Behandlungsfehler schlicht und einfach auch nur darin, dass überhaupt operiert wird, obwohl auch konservativ mit gleichem Erfolg, jedoch ohne die mit einer Operation einhergehenden Risiken behandelt werden könnte, was am häufigsten bei Wirbelsäulenverletzungen bzw. bei Bandscheibenvorfällen, aber auch bei Bänderrissen vorkommt.
All dies sind aber nur wenige Beispiele häufig vorkommender ärztlicher Behandlungsfehler. Es kommt tagtäglich in Deutschland zu unzähligen Fehlern dieser Art, welche häufig sogar unentdeckt bleiben, obwohl sie das gesamte Leben des Patienten bestimmen, sei es durch ständige Schmerzen oder durch Bewegungsbeeinträchtigungen und/oder eine erheblich verminderte oder völlig aufgehobene Belastungsfähigkeit.
Dies führt nachvollziehbar zu massiven Schäden, nicht nur gesundheitlicher Art, sondern auch zu finanziellen Folgeschäden, etwa weil ein Patient nach einer bestimmten Operation aufgrund eines Behandlungsfehlers nicht mehr seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht mehr seinen eigenen Haushalt führen kann; das sind dann die sog. Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden, welche sehr schnell 6-stellige Schadensummen erreichen.
Im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Versorgung von Unfallverletzungen wird jedoch immer der körperliche/gesundheitliche Schaden abzugrenzen und zu berücksichtigen sein, welcher allein Folge der unfallursächlichen Verletzung ist, wie zum Beispiel die sog. posttraumatische Arthrose nach einer Fraktur des Sprunggelenkes.
Allerdings besteht der für Arzthaftungsfehler im Bereich der Versorgung von Unfallverletzungen bestehende Schadensersatz in aller Regel nicht nur aus einem Schmerzensgeld, sondern auch in einer Reihe von anderen Schadenspositionen, respektive materiellen Schäden (Eigenanteilskosten für Medikamente/Krankengymnastik/Physio- und Ergotherapie/Hilfsmittel, aber auch etwa für den aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden erforderlichen behindertengerechten Umbau des eigenen Hauses, die Anschaffung eines behindertengerechten Autos sowie die bereits oben erwähnten Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschäden u. a.).
Haftung des Orthopäden
Die Orthopädie ist eine medizinische Teildisziplin, die sich mit den Erkrankungen des Bewegungsapparates beschäftigt. Dazu zählen Gesundheitsstörungen der Knochen, der Gelenke, der Muskeln und der Sehnen. Die Orthopädie wird von sog. Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie betrieben, die auch kurz „Orthopäden“ genannt werden.
Dieses Teilgebiet der Medizin ist deshalb so interessant (und zwar nicht nur für die Arzthaftung), weil so gut wie jeder Mensch im Laufe seines Lebens, vornehmlich Sportler sowie Menschen in fortgeschrittenem Alter, hiermit zu tun bekommt.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem Knie-, Hüft- sowie Schulterbeschwerden, aber auch schmerzhafte Probleme etwa mit dem Ellenbogen (sog. Tennisarm u. a.) oder dem Sprunggelenk, wie vor allem auch mit dem Rücken (Wirbelsäule) und vieles andere mehr.
Häufig handelt es sich bei derartigen Beschwerden um die Folgen sog. degenerativer Veränderungen; das sind Abnutzungserscheinungen, welche im Laufe des Lebens einfach nur so oder besonders bei starker körperlicher Belastung über einen längeren Zeitraum auftreten.
Häufig verursachen aber auch Unfälle im Straßenverkehr, bei der Arbeit, beim Sport oder sonst wo Verletzungen am Bewegungsapparat, speziell an den Gelenken.
Zwar ist in vielen Fällen derartiger Schmerzen und Beschwerden bzw. Verletzungen die rein konservative Therapie (Physio- und Ergotherapie, physikalische Therapie, Krankengymnastik u. a.) nicht nur sehr erfolgversprechend, sondern auch besonders effektiv.
Andererseits lässt sich oftmals auch eine Operation nicht verhindern, wobei wir in der medialen Berichterstattung der vergangenen Jahre immer häufiger hören, dass es zu viele Ärzte geben soll, welche allzu häufig operieren, ohne dass dies erforderlich wäre. Diese Thematik begegnet uns am häufigsten im Zusammenhang mit der Implantation von künstlichen Gelenken, aber auch im Zusammenhang mit Bandscheibenoperationen bzw. Versteifungen der Wirbelsäule.
Allein schon Letzteres kann bereits gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Arzthaftungssachen einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, welcher den betreffenden Arzt zum Schadenersatz, respektive zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Ersatz weiterer, dem Patienten entstandener Schäden verpflichtet; der Jurist spricht insoweit von einer fehlenden medizinischen Indikation für eine bestimmte Operation.
Es kann auch schlicht und einfach sein, dass eine Verletzung nach einem Sportunfall o. a. nicht oder zu spät erkannt bzw. diagnostiziert wird, etwa weil der den Patienten untersuchende Arzt es entgegen dem geltenden Facharztstandard sorgfaltspflichtwidrig unterlässt, bestimmte Befunde zu erheben; das kann eine unzureichende klinische Untersuchung des Patienten sein wie möglicherweise aber auch die Erhebung von bildgebenden Befunden (Röntgenbilder/Computertomografie/Magnetresonanztomografie). Solche Behandlungsfehler werden Befunderhebungsfehler genannt.
Darüber hinaus haben wir aber auch immer wieder mit reinen Operationsfehlern zu tun, wie zum Beispiel der Implantation eines künstlichen Gelenkes (Knie, Hüfte o.a.) in Fehlstellung, was nicht nur massive Schmerzen verursachen, sondern sogar auch zum Bruch des Implantats führen kann, mit der Folge, dass das ursprünglich implantierte Kunstgelenk wieder herausoperiert und dem Patienten ein neues eingesetzt werden muss. Oder es wird eine falsche Operationstechnik angewandt, etwa die Versorgung eines Knochenbruchs mit einer Platte anstatt lediglich mit Schrauben und/oder Drähten bzw. umgekehrt. Oder bei der Operation kommt es zu Verletzungen von Nerven bzw. Nervenschäden, weil der Operateur nicht ausreichend darauf geachtet hat, etwaige durch das Operationsgebiet verlaufende Nerven davor zu bewahren, dass er sie aus Versehen durchtrennt.
Tatsache ist, dass solche oder andere ärztliche Behandlungsfehler tagtäglich in Deutschland passieren und dass die betroffenen Patienten hierdurch oft für ihr ganzes weiteres Leben geschädigt sind. Das ist der Grund, warum die wohl meisten Arzthaftungsverfahren in Deutschland dem Teilgebiet der Orthopädie zuzuordnen sind. Hier werden vergleichsweise hohe Schmerzensgelder zugesprochen, jedoch auch eine ganze Reihe anderer Schadenpositionen, wie etwa ein Verdienstausfall- oder Erwerbsschaden, ein Haushaltsführungsschaden u. a.
Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Unfallchirurgie / Orthopädie
Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Unfallchirurgen oder Orthopäden für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können erläutere ich Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.