Visze… was?! Naja, man kann alles schön kompliziert ausdrücken, auch wenn es eigentlich recht einfach ist. Die Auflösung: Mit Viszera bezeichnet der Mediziner die in den großen Körperhöhlen (Brust, Bauch und Becken) gelegenen inneren Organe. Wobei die in der Brust gelegenen Organe üblicherweise dem weiteren Gebiet der sog. Thoraxchirurgie zugeordnet werden, weshalb für die Viszeralchirurgie die klassischen Eingeweide, also die Speiseröhre, der Magen, der Dünn- und der Dickdarm, die Leber, die Gallenblase, die Bauchspeicheldrüse und die Milz bleiben.
Es geht hierbei vor allem um Entzündungen und infolgedessen um Perforationen des Darmes, etwa im Falle einer akuten Blinddarmentzündung oder wenn sich ein Divertikel (das ist eine von Natur aus bei manchen Menschen angelegte Ausstülpung des Darmes) entzündet. Weiterhin gehören hierzu die operative Entfernung von Darmpolypen/Tumoren, die Eröffnung von Abszessen und Eingriffe am Magen, etwa wegen eines aufgebrochenen Magengeschwürs oder eine operative Magenverkleinerung bei Adipositaspatienten. Ein absolut klassischer Eingriff ist auch die Gallenblasenentfernung, wenn der Patient Gallensteine hat, die ihm wiederholt Probleme, d. h. Schmerzen, bereiten. Oder etwa bei Entzündung der Bauchspeicheldrüse die chirurgische Entfernung des Pankreaskopfes u. v. a. m.
Bei allen diesen Eingriffen kann es zu Komplikationen kommen, etwa wenn über ein Loch im Darm dessen Inhalt in die freie Bauchhöhle gelangt, was mit einer sog. Peritonitis (d. i. eine Bauchfellentzündung) beginnt, die grundsätzlich immer Verwachsungen und Verklebungen von Darmschlingen untereinander oder von Darmanteilen mit anderen Bauchorganen oder dem Bauchfell verursacht und – zu spät erkannt sowie behandelt – zu einer lebensbedrohlichen Sepsis und schließlich zum Tod führen kann. Oftmals kommt es nach Operationen am Darm auch zu einem Darmverschluss; der muss in vielen Fällen durch eine Operation beseitigt werden, wobei dem/r Patienten/-in im Zusammenhang hiermit nicht selten ein künstlicher Darmausgang angelegt werden muss. Grund hierfür ist häufig, dass die behandelnden Ärzte zu spät an eine sich entwickelnde Peritonitis denken und die einschlägigen Symptome, welche hierauf hinweisen, schlicht und einfach aus Zeitmangel/personeller Unterbesetzung (dann bleibt zu wenig Zeit für den einzelnen Patienten) nicht wahrnehmen bzw. nicht erkennen oder richtig deuten. Zwar ist dies eine Erklärung für auftretende Komplikationen; allerdings zeichnet dies den Arzt nicht von einer Haftung frei. Juristisch gesehen wird dies gleichwohl als ein ärztliches Verschulden gewertet. Bei Gallenblasenentfernungen kommt es nach Absetzung der Gallenblase leider immer wieder fälschlicherweise zu Abbindungen des Hauptgallenganges, was zur Folge hat, dass die in der Leber gebildete Gallenflüssigkeit, welche für die Verdauung wichtig ist, nicht mehr in den Darm abfließen kann, sondern stattdessen die Leber aufstaut und schädigt.
Es gäbe noch von vielen weiteren Fehlern zu berichten, welche Ärzten bei Ausübung der Viszeralchirurgie unterlaufen können und auch tatsächlich unterlaufen, wie Nervenverletzungen, die Verletzung von Blutgefäßen mit der Folge von lebensgefährlichen Blutungen u. a.
Allen diesen Komplikationen ist gemein, dass sie sehr schnell lebensbedrohlich werden können und die betroffenen Patienten in den meisten Fällen für ihr ganzes weiteres Leben stark in ihrer Gesundheit beeinträchtigt sind und ihnen ein nicht enden wollender Leidensweg bevorsteht, was zu hohen Schmerzensgeldern und Schadensersatzansprüchen im Bereich von vielen zigtausenden oder sogar hunderttausenden Euro führt. Die Gerichte haben derartige Fälle schon häufig entschieden.
Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Viszeralchirurgie
Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.
Gerade die obigen Ausführungen zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Viszeralchirurgen für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.
Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten lassen und nichts dem Zufall überlassen.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.