Die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ist auf das Patientenrecht spezialisiert. Wir vertreten ausschließlich geschädigte Patienten. Ärzte und Krankenhäuser vertreten wir nicht. Oft ist Patienten unbekannt, dass ihnen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern eine Vielzahl von Rechten zustehen. Seit 2013 ist das sog. Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) in Kraft. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern zu schützen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers zu unterstützen.
Die Informations- und Aufklärungspflicht
Neben der fachgerechten Behandlung ist der Arzt dazu verpflichtet, den Patienten vor und während der einzelnen Behandlungsschritte über die wesentlichen Umstände der Behandlung zu unterrichten (§ 630c BGB). Nur, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann und gewichtige therapeutische Gründe gegen die Aufklärung des Patienten sprechen, besteht die Informationspflicht im Einzelfall nicht. Bei Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten stehen dem Patienten Ansprüche auf Schadensersatz zu.
Nur auf Grundlage einer rechtlich einwandfreien Aufklärung des Patienten über die Risiken und auch die Alternativen kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Ohne eine wirksame Einwilligung stellt die ärztliche Behandlung eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne dar.
Die Dokumentationspflicht
Eine weitere Pflicht des Arztes ist die sog. Dokumentationspflicht. Sie verpflichtet den Arzt dazu, eine Patientenakte zu führen. Dies kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen; beides ist zulässig. Die Dokumentation über den Verlauf der Behandlung darf keine Lücken aufweisen. Der Arzt muss sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Patientenakte festhalten und die Akte über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Löschungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden. Verstößt der Arzt gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht, so wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat.
Die Beweislast
Für den Patienten spielt § 630h BGB eine wichtige Rolle. Danach wird ein Behandlungsfehler stets dann vermutet, wenn sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und zur Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Außerdem ist es der Arzt, der die Einwilligung des Patienten und dessen ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss. Die Beweispflicht des Arztes folgt dem Grundsatz, dass der Patient regelmäßig nicht die erforderlichen Kenntnisse über die medizinischen Zusammenhänge verfügt, um den Beweis führen zu können.
Der grobe Behandlungsfehler
Eine zentrale Bedeutung kommt dem sog. groben Behandlungsfehler zu (§ 630h Abs. 5 BGB). Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte fachliche Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt. Besteht ein solcher grober Behandlungsfehler und ist dieser grundsätzlich dazu geeignet, eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers des Patienten herbeizuführen, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden vermutet. Dann obliegt es dem Arzt zu beweisen, dass ein solcher Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Letzteres ist in aller Regel kaum machbar, sodass in den meisten Fällen, in denen ein grober Behandlungsfehler vorliegt, eine Haftung besteht.
Weitere Rechte
Weitere wichtige Rechte sind das Einsichtsrecht in die Patientenakte (Behandlungsunterlagen), das Recht auf freie Arzt- und Krankenhauswahl, das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung, das Recht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung über die Kosten der Behandlung sowie das Recht auf Dokumentation der Behandlung.
Werden diese Rechte verletzt, ist der Patient nicht schutzlos. Es stehen ihm diverse rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen. Bei einem Behandlungsfehler oder bei einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht macht sich ein Arzt bzw. das Krankenhaus schmerzensgeld- und schadensersatzpflichtig.
Das Patientenrecht ist ein Teilbereich des Medizinrechts. Spezialisierte Rechtsanwälte in diesem Bereich tragen den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“. Aufgrund der Komplexität der Materie sollten sich Patienten, welche sich in ihren Patientenrechten beschnitten fühlen, an einen solchen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht bzw. an einen Patientenanwalt wenden.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.