Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Behandlung eines Patienten nicht den anerkannten medizinischen Standard einhält. Dieser Standard orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und bewährten Methoden der jeweiligen Fachrichtung. Die Beweislast liegt grundsätzlich erst einmal beim Patienten. Dies bedeutet, dass der Patient den Behandlungsfehler und den Schaden ebenso beweisen muss, wie das Beruhen des Schadens auf dem konkreten Behandlungsfehler. Hat der Arzt einen Fehler begangen, welcher aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er gegen grundsätzliche ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und dies einem Arzt dieses Fachgebietes schlechterdings nicht unterlaufen darf, so liegt ein sog. grober Behandlungsfehler vor. Dieser führt dann zur sog. Beweislastumkehr, der Arzt muss dann beweisen, dass seine Falschbehandlung nicht ursächlich war für die beim Patienten eingetretenen Schäden.

Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?

Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?

Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.

Wann verjähren meine Ansprüche?

In Arzthaftungsangelegenheiten gibt es eine 3-jährige Verjährungsfrist. Für den Beginn des Laufs dieser Frist ist jedoch nicht das Datum der ärztlichen Behandlung maßgebend. Vielmehr beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem der/die Patient:in Kenntnis davon erhält, dass es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt und dieser ursächlich für den eingetretenen gesundheitlichen und etwaige weitere Schäden ist. Sofern innerhalb der Verjährungsfrist ein Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung des betroffenen Arztes begonnen wird und weiterläuft (also nicht „einschläft“), hemmt dies den Ablauf der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können allerdings keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden.

Macht eine Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt Sinn?

Wir raten grundsätzlich von der Einleitung eines Strafverfahrens ab, da die strafrechtlichen Voraussetzungen einer Verurteilung viel höher sind als die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung. Außerdem lehnen die Haftpflichtversicherungen der Ärzte während eines laufenden Strafverfahrens die Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche meist ab und verweisen darauf, dass erst das Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfahren abgewartet werden soll. Damit wird unsere Arbeit u.U. über einen längeren Zeitraum blockiert. Eine finanzielle Entschädigung findet im strafrechtlichen Verfahren (anders als im zivilrechtlichen Verfahren) nur unter besonderen Voraussetzungen statt.

Welche Gebiete bearbeiten wir nicht?

Sie müssen hierzu wissen, dass wir im Patientenrecht spezialisiert tätig sind; d. h., wir haben uns hierin ganz gezielt nur auf bestimmte Teilbereiche fokussiert, wie auf das Arzthaftungsrecht in allen seinen Spielarten (Orthopädie/ Chirurgie/ Gynäkologie/ Urologie/ Innere Medizin u. v. a. m.) sowie auf Geburts- und Personenschäden. Wir arbeiten seit dem Jahr 2010 in einem kleinen Team von ausgewiesenen Spezialisten und können deshalb im Rahmen der Auswahl der Fälle nur diejenigen annehmen, die in unseren vorgenannten Expertenbereich fallen. Fälle aus den Teilbereichen der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik sowie der plastischen bzw. ästhetischen Chirurgie (Schönheitsoperationen) und Zahnarzthaftung bearbeiten wir indessen nicht.

Wie schnell bekomme ich eine Antwort?

Grundsätzlich melden wir uns innerhalb eines Tages, nachdem, Sie uns angerufen oder über unser Kontaktformular an uns herangetreten sind. Wir nehmen Ihren Fall auf und vereinbaren einen Telefontermin mit einem unserer Patientenanwälte.

Welche Unterlagen werden zum Erstberatungstermin benötigt?

In der Arzthaftung ist es hilfreich, wenn Sie uns alle Ihnen bereits vorliegenden Behandlungsunterlagen der Kliniken und Ärzte mitbringen. Falls möglich, auch ein Gedächtnisprotokoll, in dem Sie die Abläufe chronologisch aufschreiben. Gerade dieses Protokoll ist am Anfang der Zusammenarbeit sehr wichtig, und Sie können es später (z. B. wenn Sie vom Gericht im Verfahren nach Details gefragt werden) verwenden und den Hergang auch nach Monaten oder Jahren gut rekonstruieren. Auch ist es hilfreich, wenn Sie uns eine stichpunktartige Beschwerdeschilderung mitbringen, damit wir das Schadensausmaß und insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen können. Wenn Sie alle Ihre Unterlagen zu Ihren Rechtsschutzversicherungsverträgen mitbringen, können wir prüfen, ob Rechtsschutz besteht.

Habe ich Anspruch auf meine Behandlungsunterlagen?

Als Patient haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe Ihrer Patientenunterlagen. Dies kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen verweigert werden, wenn beispielsweise erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Mit Urteil vom 26.10.2023 C 307/22 hat der EuGH entscheiden, dass dem Patienten ein Anspruch auf Herausgabe einer kostenfreien ersten Kopie der Patientenunterlagen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO ) zusteht. Ihr Arzt verweigert die Herausgabe der Patientenunterlagen oder die Einsichtnahme in diese? Gerne unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wie lange dauert das außergerichtliche Verfahren?

Erfahrungsgemäß dauert die außergerichtliche Tätigkeit etwa ein bis eineinhalb Jahre. Wir prüfen vorab, welche Beweismittel und Unterlagen noch benötigt werden und fordern die fehlenden nach. Anschließend stellen wir fest, ob und zu welchen Fragen wir ein medizinisches Gutachten benötigen. Wir versuchen dabei, soweit möglich, ein MDK-Gutachten über Ihre Krankenkasse zur Klärung der Haftungsfrage einzuholen. Nach Eingang dieses Gutachtens stimmen wir mit Ihnen das weitere Prozedere ab und besprechen, in welcher Höhe Ihre Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Arzthaftpflichtversicherung angemeldet und durchgesetzt werden können. Im außergerichtlichen Bereich stehen an erster Stelle die Beweissicherung und anschließend die Erstellung eines Anspruchsschreibens. Als zweiter Schritt muss meist der Kostenschutz bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden, was je nach Versicherungsgesellschaft zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Erst im dritten Schritt kommen die Verhandlungen mit der Behandlungsseite bzw. mit deren Haftpflichtversicherung.

Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, was muss ich zahlen?

In solchen Fällen können wir Ihnen ein für unsere Tätigkeit angemessenes Pauschalhonorar anbieten. Für die gerichtliche Vertretung arbeiten wir mit Prozessfinanzierern (LEGIAL, FORIS, Omni Bridgeway) zusammen.

Welche Kosten kommen trotz einer Rechtsschutzversicherung auf mich zu?

In der Regel besteht bei der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung zwischen 100,- € und 250,- €, die von Ihnen getragen werden muss. Hinzu kommen noch etwaige Kopierkosten bei der Anforderung der Behandlungsunterlagen (0,50 € pro Seite), sofern diese noch beschafft werden müssen. Wir reisen grundsätzlich auch zu auswärtigen Gerichtsterminen selbst an.

Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?

Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.

Wie sind die Erfahrungen mit einer Vertretung aus der Distanz?

Auch größere Distanzen stellen kein Problem dar. Ortsnähe ist für den rechtlichen Erfolg nicht entscheidend. Häufig sind ortsnahe Anwälte unter Umständen weniger spezialisiert und damit weniger geeignet. Erfahrungsgemäß sind unsere Mandanten mit unserer Vertretung aus der Distanz durchweg zufrieden. Unsere Kommunikation läuft unkompliziert über Telefon, E-Mail oder per Post ab.

Was ist Medizinproduktehaftung?

Medizinprodukte wie beispielsweise künstliche Hüftgelenke oder Herzschrittmacher können fehlerhaft sein und dadurch zu Schäden beim Patienten führen, für welche der Hersteller haftbar gemacht werden kann. Die Fehler können hier beispielsweise in der Herstellung des Produktes entstehen. Das Produkt kann auch einen sog. Konstruktionsfehler aufweisen, bei welchem dann die gesamte Produktserie nicht den Sicherheitserwartungen entspricht. Ist das Produkt nicht mit ausreichenden Gebrauchs- oder Warnhinweisen versehen oder wird der Verbraucher nicht ausreichend über die Verwendung und die Gefahren des Produkts aufgeklärt, so liegt ein Instruktionsfehler vor. Unter Umständen kommt auch eine Haftung des Arztes, welcher das Medizinprodukt verwendet oder eingesetzt hat, in Betracht. Da in der Medizinprodukthaftung eine gesonderte Verjährung zu beachten ist, ist der schnelle Gang zum Anwalt ratsam.