Der Arzt begeht einen Befunderhebungsfehler, wenn er medizinisch gebotene Befunde nicht erhebt. Auch hier ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Befunderhebung von einem qualifizierten und gewissenhaften Arzt des jeweiligen Fachgebietes erwartet werden können.
Verdachtsdiagnosen müssen abgeklärt werden, um möglichen Schaden vom Patienten abwehren zu können.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Befunderhebungsfehler. Letzterer liegt vor, wenn der Befund höchstwahrscheinlich zu einem Ergebnis geführt hätte, das eine sofortige Therapie erforderlich gemacht hätte. In einem solchen Fall des qualifizierten Befunderhebungsfehlers kommt es ebenfalls zur Umkehr der Beweislast. Der Arzt muss dann also beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschaden war.
Fundierte Ersteinschätzung
Im ersten Gespräch klären wir die wichtigsten Eckpunkte Ihres Falls.
Im Dienst der Patienten
Wir vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherungen.
Unsere Vorgehensweise
- Erstgespräch & Einschätzung
- Fundierte Fallprüfung
- Außergerichtliche Geltendmachung
- Durchsetzung vor Gericht
Wie verhalte ich mich, wenn ich den Verdacht habe, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein?
Sinnvoll ist es zunächst, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wer hat Sie behandelt? Welche Besonderheiten sind Ihnen aus dieser Behandlung erinnerlich? Welche konkreten Schäden sind Ihnen entstanden? Welche Einschränkungen haben Sie hierdurch in Ihrem Berufs- oder Privatleben erfahren? Auch eine erste Beweissicherung in Form von Fotos kann je nach Fall ebenso hilfreich sein wie ein gut geführtes Schmerztagebuch. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken. Die Aufklärung hat persönlich im Gespräch zu erfolgen und muss Ihnen ausreichend Zeit für Fragen lassen; die bloße Übergabe eines Aufklärungsbogens genügt nicht. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig, wobei der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss.
Welche Ansprüche habe ich als geschädigte Person?
Wenn Sie Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, so steht der Ersatz verschiedener Schadenspositionen zu. Hierzu zählen das Schmerzensgeld, welches sich an den konkret eingetretenen Schäden und Beeinträchtigungen des Einzelfalles bemisst. Sie haben durch die fehlerhafte Behandlung einen Verdienstausfall erlitten? Auch Erwerbsschäden können im Rahmen der Haftung geltend gemacht werden. Können Sie aufgrund des Arztfehlers Ihren Haushalt nicht mehr wie gewohnt führen, so kann auch hierfür eine Entschädigung geltend gemacht werden. Wichtig ist auch die Absicherung sog. Zukunftsschäden gegen die Verjährung. In manchen Fällen kann auch der Ersatz schadensbedingter Mehraufwendungen, wie beispielsweise die Kosten für eine professionelle Pflegekraft erforderlich werden. Welche Schadenspositionen Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen können, erläutern wir Ihnen gerne. Wenn Sie denken, falsch behandelt worden zu sein, ist der möglichst zeitnahe Gang zum Anwalt sinnvoll, um hier einer möglicherweise drohenden Verjährung entgegenzuwirken.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Grundsätzlich gilt hier die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch anders als oft angenommen nicht mit der streitgegenständlichen Behandlung, sondern mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler. Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung jedoch gehemmt werden oder es kommt zur Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Da die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten jedoch je nach Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen sehr umfangreich sein kann, ist der möglichst frühe Gang zum Anwalt sinnvoll.
Vertritt die Kanzlei Jansen, Hörger und Kopper ihre Mandanten bundesweit?
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland, und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.